Die Wegzugsbesteuerung ist das größte steuerliche Risiko bei der Auswanderung nach Zypern – und gleichzeitig der Bereich, in dem die meisten teuren Fehler passieren. Wer als Gesellschafter einer deutschen GmbH oder UG nach Zypern zieht, löst unter Umständen eine Besteuerung fiktiver Veräußerungsgewinne aus, ohne dass tatsächlich Geld fließt. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Planung.

Rechtsgrundlage: § 6 AStG

Nach § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) fingiert der deutsche Gesetzgeber bei Wegzug eines Gesellschafters mit mindestens 1% Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Wegzugs. Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und den Anschaffungskosten wird als Veräußerungsgewinn besteuert – mit dem regulären Einkommensteuersatz (bis zu 45% + Soli). Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter mit 100% Beteiligung hat die GmbH für 25.000 EUR gegründet. Zum Zeitpunkt des Wegzugs nach Zypern wird der gemeine Wert der GmbH auf 500.000 EUR geschätzt. Der fiktive Veräußerungsgewinn beträgt 475.000 EUR – darauf werden ca. 42% Einkommensteuer fällig: ca. 200.000 EUR Steuerlast, ohne dass ein Cent geflossen ist.

EU-Ratenzahlung

Seit der Gesetzesänderung 2022 gewährt Deutschland bei Wegzug in einen EU/EWR-Staat eine zinsfreie Ratenzahlung über sieben Jahre. Der Steuerbetrag wird in sieben gleichen Jahresraten fällig. Voraussetzung: Der Steuerpflichtige muss einen Antrag stellen und eine Sicherheitsleistung erbringen (in der Regel eine Bankbürgschaft oder Grundschuld). Die Ratenzahlung wird widerrufen, wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden oder der Steuerpflichtige in ein Drittland (außerhalb EU/EWR) weiterzieht.

Entstrickung von Wirtschaftsgütern

Neben der Wegzugsbesteuerung auf Gesellschaftsanteile kann auch eine Entstrickungsbesteuerung auf einzelne Wirtschaftsgüter anfallen. Wenn ein Unternehmer sein Einzelunternehmen nach Zypern verlagert oder Wirtschaftsgüter (z.B. IP-Rechte, Maschinen, Kundenstamm) von Deutschland nach Zypern überträgt, kann Deutschland den Gewinn aus der Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert besteuern. Auch hier gilt die EU-Ratenzahlung unter den gleichen Voraussetzungen.

Strategien zur Minimierung

Es gibt legale Strategien zur Minimierung der Wegzugsbesteuerung, die jedoch frühzeitig geplant werden müssen. Die wichtigsten: Bewertungsoptimierung – der gemeine Wert der Gesellschaft kann durch ein qualifiziertes Gutachten ermittelt werden, wobei die Bewertungsmethode erheblichen Einfluss auf das Ergebnis hat. Umstrukturierung vor dem Wegzug – z.B. Einbringung der GmbH-Anteile in eine Holding, Gewinnausschüttung vor dem Wegzug (um den Unternehmenswert zu senken), oder Umwandlung in eine Personengesellschaft. Zeitliche Planung – die Wegzugsbesteuerung knüpft an den Zeitpunkt der Aufgabe des Wohnsitzes an, nicht an die Begründung der Ansässigkeit auf Zypern.

DBA Deutschland-Zypern

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Zypern regelt die Besteuerungsrechte. Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf Veräußerungsgewinne aus Gesellschaftsanteilen – mit Ausnahme von Immobiliengesellschaften. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist jedoch eine einseitige deutsche Maßnahme, die unabhängig vom DBA greift. Eine Anrechnung auf Zypern ist möglich, bringt aber in der Praxis wenig, da Zypern Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (Securities) ohnehin steuerfrei stellt.

Was CMC und der deutsche Steuerberater gemeinsam tun

CMC koordiniert den gesamten Prozess: Der deutsche Steuerberater berechnet die Wegzugssteuerlast, erstellt das Bewertungsgutachten und stellt den Ratenzahlungsantrag. CMC auf zypriotischer Seite gründet die Gesellschaft, strukturiert die steuerliche Ansässigkeit und bereitet die Dokumentation für die zypriotische Steuererklärung vor. Die Abstimmung zwischen beiden Seiten ist entscheidend – Fehler hier können zu Doppelbesteuerung führen.

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